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§ 32 LWG
Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Landesrecht Baden-Württemberg

6. Abschnitt – Wahlvorschläge

Titel: Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 1113
Normtyp: Gesetz

§ 32 LWG – Bekanntmachung der Wahlvorschläge

(1) Der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen Kreiswahlvorschläge wie die amtlichen Veröffentlichungen der Stadt- oder Landkreise im Wahlkreis, der Landeswahlleiter die Landeslisten im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg spätestens am 34. Tag vor der Wahl bekannt.

(2) Die Reihenfolge der Landeslisten von Parteien in der Bekanntmachung des Landeswahlleiters richtet sich nach der Zahl der gültigen Zweitstimmen, die die Parteien bei der letzten Landtagswahl landesweit erreicht haben. Die übrigen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der ausgeschriebenen Namen der Parteien an.

(3) Die Reihenfolge der Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge der Parteien durch die Kreiswahlleiter richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten. Im Anschluss hieran sind Kreiswahlvorschläge sonstiger Parteien in der alphabetischen Reihenfolge der ausgeschriebenen Namen der Parteien aufzuführen. Sodann folgen die übrigen Kreiswahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs beim Kreiswahlleiter. Die Kreiswahlvorschläge sind in der angegebenen Reihenfolge fortlaufend zu nummerieren. Parteien, für die eine Landesliste, aber kein Kreiswahlvorschlag zugelassen ist, erhalten eine Leernummer.