Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Dritter Teil – Benutzung der Gewässer → Abschnitt I – Gemeinsame Vorschriften
§ 9 LWG 2008 – Benutzungsbedingungen und Auflagen
(zu § 4 WHG) (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).
Benutzungsbedingungen und Auflagen sind insbesondere zulässig, um
- 1.
nachteilige Wirkungen zu verhüten oder auszugleichen, die für die Ordnung des Wasserhaushalts, die Gesundheit der Bevölkerung, das Wohnungs- und Siedlungswesen, die Land- und Forstwirtschaft, die Erhaltung und Steigerung der Bodenfruchtbarkeit, die Fischerei, die gewerbliche Wirtschaft einschließlich des Bergbaues, den Natur- und Landschaftsschutz und den Verkehr eintreten können,
- 2.
zu gewährleisten, dass Anlagen zur Benützung eines Gewässers technisch einwandfrei gestaltet werden oder
- 3.
bei der Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung zu einer Benutzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 6 WHG zu gewährleisten, dass gebrauchtes Wasser in Gewässer schadlos eingeleitet wird.