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§ 65 LWG 2008
Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Siebenter Teil – Deiche und Küsten → Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: LWG 2008,SH
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 65 LWG 2008 – Bestandteile und Abmessungen der Deiche (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).

(1) Deiche bestehen aus dem Deichkörper und dem Deichzubehör. Zum Deichkörper gehören insbesondere Schleusen, Siele, Stöpen, Mauern, Rampen und Deichverteidigungswege. Zum Deichzubehör gehören die Schutzstreifen beiderseits des Deichkörpers sowie Sicherungsanlagen, die unmittelbar der Erhaltung des Deichkörpers und der Schutzstreifen dienen. Bei Landesschutzdeichen ist der äußere Schutzstreifen 20 m, der innere Schutzstreifen 10 m breit. Bei Regional- und Mitteldeichen sind der äußere Schutzstreifen 10 m, der innere Schutzstreifen jeweils 5 m breit. Binnendeiche haben Schutzstreifen von je 5 m Breite.

(2) Die oberste Küstenschutzbehörde setzt

  1. 1.

    den Sicherheitsstandard und die zugehörigen Bemessungsgrundlagen der Landesschutzdeiche,

  2. 2.

    den Sicherheitsstandard, die zugehörigen Bemessungsgrundlagen sowie die Sollabmessungen der Regional- und Mitteldeiche im Benehmen mit den Bau- und Unterhaltungspflichtigen

fest.

(3) Die Sollabmessungen für Binnendeiche ergeben sich aus dem Plan oder Anlagenverzeichnis der oder des Bau- und Unterhaltungspflichtigen.

(4) Weichen die tatsächlichen Abmessungen von den Sollabmessungen ab, hat die untere Küstenschutzbehörde oder die untere Wasserbehörde den Bau- und Unterhaltungspflichtigen anzuhalten, die Sollabmessungen wieder herzustellen. Die untere Küstenschutzbehörde oder die untere Wasserbehörde kann von der oder dem Unterhaltungspflichtigen den Nachweis verlangen, dass die tatsächlichen Abmessungen mit den Sollabmessungen übereinstimmen.

(5) Die oberste Küstenschutzbehörde hat alle zehn Jahre zu prüfen, ob die Bemessungsgrundlagen noch zutreffen.