Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Sechster Teil – Sicherung des Wasserabflusses → Abschnitt III – Wild abfließendes Wasser
§ 61 LWG 2008 – Aufnahme wild abfließenden Wassers (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).
(1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Grundstücks kann das oberirdisch von einem anderen Grundstück wild abfließende Wasser von ihrem oder seinem Grundstück abhalten.
(2) Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines höher liegenden Grundstücks kann von den Eigentümerinnen oder Eigentümern tiefer liegender Grundstücke verlangen, dass sie das von ihrem oder seinem Grundstück wild abfließende Wasser aufnehmen, wenn
- 1.
das Wasser von ihrem oder seinem Grundstück nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abgeleitet werden kann oder
- 2.
ihr oder sein Grundstück landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzt wird.
(3) Können die Eigentümerinnen oder Eigentümer der tiefer liegenden Grundstücke das Wasser nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten weiter ableiten, so brauchen sie es nur aufzunehmen, wenn der Vorteil für die Eigentümerin oder den Eigentümer des höher liegenden Grundstücks erheblich größer ist als ihr Schaden. Sie sind zu entschädigen.