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§ 59a LWG 2008
Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Sechster Teil – Sicherung des Wasserabflusses → Abschnitt II – Hochwasserschutz

Titel: Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: LWG 2008,SH
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 59a LWG 2008 – Hochwasserwarnung und -information
(zu § 79 Abs. 2 WHG(1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).

(1) Die oberste Wasserbehörde warnt die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt werden kann, und die Bevölkerung in den von Hochwasser betroffenen Gebieten vor Hochwassergefahren und vor zu erwartendem Hochwasser. Die unteren Wasserbehörden und Gemeinden sind verpflichtet, gefahrerhöhende Änderungen am Gewässer und Änderungen des Schadenspotentials unverzüglich der obersten Wasserbehörde mitzuteilen. Soweit dies erforderlich ist, kann die oberste Wasserbehörde durch Verordnung einen geordneten Hochwasserwarndienst einrichten, die näheren Bestimmungen hierfür treffen und die zuständigen Stellen bestimmen.

(2) Die betroffenen Gemeinden weisen jährlich in einer Anlage zum Grundsteuerbescheid, in den Einwohnerversammlungen und durch örtliche Bekanntmachung auf die Hochwassergefahren, geeignete Vorsorgemaßnahmen und Verhaltensregeln hin.