Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Fünfter Teil – Unterhaltung und Ausbau der Gewässer → Abschnitt II – Ausbau
§ 55 LWG 2008 – Pflicht zum Ausbau
(zu §§ 67 bis 71 WHG) (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).
(1) Bei Gewässern zweiter Ordnung kann die Wasserbehörde die Unterhaltungspflichtigen zum Ausbau anhalten, wenn die in § 2b genannten Bewirtschaftungsziele dies erfordern und das Maßnahmenprogramm nach § 131 entsprechende Ausbaumaßnahmen vorsieht. Es können insbesondere Art und Umfang der Ausbaumaßnahmen und die hierfür einzuhaltenden Fristen bestimmt werden.
(2) Legt der Ausbau der oder dem Unterhaltungspflichtigen Lasten auf, die in keinem Verhältnis zu dem ihr oder ihm dadurch erwachsenden Vorteil und ihrer oder seiner Leistungsfähigkeit stehen, so kann der Ausbau nur erzwungen werden, wenn das Land sich an der Aufbringung der Kosten angemessen beteiligt und die oder der Verpflichtete hierdurch ausreichend entlastet wird.