Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 54 LWG 2008
Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Fünfter Teil – Unterhaltung und Ausbau der Gewässer → Abschnitt II – Ausbau

Titel: Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: LWG 2008,SH
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 54 LWG 2008 – Vorteilsausgleich
(zu §§ 67 bis 71 WHG) (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).

(1) Die Eigentümerinnen oder Eigentümer der Ufergrundstücke haben zum Ausbau der Ufer, soweit er nach dem festgestellten Plan zur Erhaltung, Sicherung oder Verbesserung des Wasserabflusses im Gewässer erforderlich ist, der Unternehmerin oder dem Unternehmer einen angemessenen Kostenbeitrag zu leisten. Der Beitrag darf die Vorteile nicht übersteigen, die den Eigentümerinnen oder Eigentümern durch Sicherung des Bestandes ihrer Ufergrundstücke erwachsen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Ausbau unter der Uferlinie durchgeführt werden muss, um einer künftigen Behinderung des Wasserabflusses durch Uferabbrüche vorzubeugen.