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§ 51 LWG 2008
Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Fünfter Teil – Unterhaltung und Ausbau der Gewässer → Abschnitt I – Unterhaltung

Titel: Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: LWG 2008,SH
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 51 LWG 2008 – Förderung der Unterhaltung durch das Land
(zu § 40 Abs. 1 WHG(1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).

(1) Das Land gewährt den Wasser- und Bodenverbänden, den Gemeinden und den Teilnehmergemeinschaften im Sinne des § 16 des Flurbereinigungsgesetzes auf Antrag einen Zuschuss im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu ihren Aufwendungen

  1. 1.

    für Maßnahmen im Rahmen der Erfüllung der Gewässerunterhaltungspflicht (§ 40 Abs. 1 und § 41 Abs. 2) und

  2. 2.

    für den Betrieb von Schöpfwerken zum Zwecke der schadlosen Abführung von Wasser,

sofern dabei die Ziele der §§ 1, 5, 6 und 39 WHG, der §§ 2, 2b und 38 dieses Gesetzes sowie des Bewirtschaftungsplanes und des Maßnahmenprogramms beachtet werden.

(2) Der Zuschuss bemisst sich nach dem prozentualen Anteil des Mittelwertes der förderungsfähigen Aufwendungen einer oder eines Unterhaltungspflichtigen im Sinne von Absatz 1, die nach den geprüften Haushaltsrechnungen für den Zeitraum 1991 bis 1995 entstanden sind, an den gemittelten förderungsfähigen Aufwendungen aller Unterhaltungspflichtigen in diesem Zeitraum. Die Grundlagen des Zuschusses sind jährlich unter Berücksichtigung eingetretener Kostensteigerungen neu festzusetzen.

(3) Die Zuschüsse werden zum 1. Juli eines jeden Jahres für das jeweilige Haushaltsjahr gewährt. Die Abwicklung des Bewilligungsverfahrens wird von dem Landesverband der Wasser- und Bodenverbände Schleswig-Holstein als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen. Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Verwaltungsvorschriften

  1. a)

    festzulegen, in welchem anteiligen Verhältnis die Haushaltsmittel für die Gewässerunterhaltung, den Schöpfwerksbetrieb und die Deichunterhaltung bereitgestellt werden,

  2. b)

    Einzelheiten über die Neufestsetzung der Zuschussgrundlagen im Sinne von Absatz 2 zu regeln,

  3. c)

    Regelungen über das Bewilligungsverfahren zu erlassen.

(4) Für die Rücknahme oder den Widerruf der Bewilligungsbescheide gelten die Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes entsprechend.