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§ 5 LWG 2008
Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Schutz der Gewässer

Titel: Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: LWG 2008,SH
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 5 LWG 2008 – Wassergefährdende Stoffe
(zu §§ 62 und 63 WHG(1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).

(1) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, zur Reinhaltung der Gewässer durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport Vorschriften zu erlassen über die Beschaffenheit, den Einbau, die Aufstellung, die Unterhaltung und den Betrieb von Anlagen im Sinne des § 19g Abs. 1 und 2 WHG. Dabei können auch Vorschriften erlassen werden über

  1. 1.

    technische Anforderungen an Anlagen im Sinne von Satz 1. Es kann bestimmt werden, dass auch für die Beschaffenheit dieser Anlagen mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten sind. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch die von der obersten Wasserbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein eingeführten technischen Bestimmungen,

  2. 2.

    die Zulässigkeit von Anlagen im Sinne des Satzes 1 in Gebieten nach § 36a Abs. 1 WHG und § 4 Abs. 1,

  3. 3.

    die Voraussetzungen für die Erteilung der Eignungsfeststellung und der Bauartzulassung,

  4. 4.

    die Überwachung der Anlagen im Sinne von Satz 1 durch die Betreiberin oder den Betreiber und ihre Überprüfung durch Sachverständige,

  5. 5.

    die Zulassung von Sachverständigen nach § 19i WHG sowie die Bestimmung von Tätigkeiten nach § 19l Abs. 1 Satz 2 WHG, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen,

  6. 6

    die Vergütung, die für vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Überprüfungen von der Betreiberin oder dem Betreiber einer Anlage nach Satz 1 an Überwachungsbetriebe oder Sachverständige zu entrichten ist. Die §§ 3 bis 5 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 568, ber. 2006 S. 25), sind entsprechend anzuwenden. Auslagen können in entsprechender Anwendung des § 10 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein erstattet werden, sofern diese Auslagen nicht in die Vergütung einbezogen sind,

  7. 7.

    die für die Durchführung dieser Verordnung zuständigen Behörden.

(2) Gelangen wassergefährdende Stoffe aus Anlagen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 oder aus Schiffen in ein Gewässer, in eine Abwasseranlage oder in den Untergrund, so haben diejenigen, die die Anlage betreiben, unterhalten, überwachen oder das Schiff führen, unverzüglich geeignete Maßnahmen zu treffen, die ein weiteres Austreten verhindern. Ausgetretene wassergefährdende Stoffe haben sie so zu beseitigen, dass eine schädliche Verunreinigung des Gewässers nicht mehr zu besorgen ist. Diese Verpflichtungen treffen auch die nach § 219 des Landesverwaltungsgesetzes Verantwortlichen.

(3) Das Austreten einer nicht nur unbedeutenden Menge von wassergefährdenden Stoffen ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 unverzüglich der Wasserbehörde, der örtlichen Ordnungsbehörde oder der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind neben den in Absatz 2 genannten Personen auch diejenigen, die eine Anlage befüllen oder entleeren, instandsetzen, reinigen oder prüfen sowie diejenigen, die das Austreten wassergefährdender Stoffe verursacht haben. Die Verpflichtung zur Anzeige besteht auch bei dem Verdacht, dass wassergefährdende Stoffe aus einer Anlage oder einem Schiff ausgetreten sind.