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§ 49 LWG 2008
Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Fünfter Teil – Unterhaltung und Ausbau der Gewässer → Abschnitt I – Unterhaltung

Titel: Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: LWG 2008,SH
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 49 LWG 2008 – Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung
(zu § 42 Abs. 1 und abweichend von § 42 Abs. 2 WHG(1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).

(1) Die untere Wasserbehörde erlässt die nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG zulässigen behördlichen Entscheidungen durch wasserbehördliche Anordnung. Dabei können Art und Umfang der Unterhaltungsmaßnahmen und die hierfür einzuhaltenden Fristen näher bestimmt werden, sofern das Maßnahmenprogramm hierzu keine weitergehenden Anforderungen enthält.

(2) Die wasserbehördlichen Anordnungen können auch allgemein für mehrere Gewässer, für mehrere Unterhaltungspflichtige oder für Einzugsgebiete oder Teileinzugsgebiete durch Verordnung der unteren Wasserbehörde geregelt werden. Sind Regelungen für das Landesgebiet oder Teile des Landesgebietes erforderlich, erlässt die oberste Wasserbehörde die Verordnung.

(3) Das Maßnahmenprogramm kann vorsehen, dass für Gewässer oder Teile davon Einzelheiten der Gewässerunterhaltung im Sinne des § 42 Abs. 1 WHG und § 38 LWG in Gewässerpflegeplänen geregelt werden. Die oberste Wasserbehörde kann durch Verordnung Vorschriften über die Form und den Inhalt von Gewässerpflegeplänen sowie über das Verfahren ihrer Aufstellung und Genehmigung erlassen.

(4) Abweichend von § 42 Abs. 2 WHG stellt die untere Wasserbehörde nur in den Fällen des § 43 Abs. 2 Satz 2 das Verhältnis der Kostenbeteiligung fest.