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§ 46 LWG 2008
Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Fünfter Teil – Unterhaltung und Ausbau der Gewässer → Abschnitt I – Unterhaltung

Titel: Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: LWG 2008,SH
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 46 LWG 2008 – Ersatzvornahme
(zu § 40 Abs. 4 WHG(1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).

(1) Wird die Unterhaltungspflicht, die nicht einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft obliegt, nicht oder nicht genügend erfüllt, so haben die Anliegergemeinden die jeweils erforderlichen Unterhaltungsarbeiten durchzuführen.

(2) Die Ersatzvornahme muss, außer bei Gefahr im Verzug, schriftlich angedroht werden. In der Androhung ist die Höhe des Kostenbetrages für die Ersatzvornahme vorläufig zu veranschlagen und der oder dem Verpflichteten eine angemessene Frist zur Vornahme der erforderlichen Unterhaltungsarbeiten zu setzen.