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§ 31a LWG 2008
Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Vierter Teil – Öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung

Titel: Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: LWG 2008,SH
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 31a LWG 2008 – Übertragung der Pflicht zur Abwasserbeseitigung
(zu § 56 WHG(1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).

(1) Die Gemeinden können die Aufgabe der Abwasserbeseitigung zusammen mit dem Satzungsrecht durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf Wasser- und Bodenverbände, in denen sie Mitglied sind, übertragen. Die §§ 30 und 31 gelten entsprechend. Der öffentlich-rechtliche Vertrag muss den Gemeinden ein Kündigungsrecht einräumen, wobei die Kündigungsfrist höchstens zwei Jahre betragen darf. Der Vertrag bedarf der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde.

(2) Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten können zu Zweckverbänden oder zu Verbänden im Sinne des Wasserverbandsgesetzes zusammengeschlossen werden. Unbeschadet des § 7 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 285), ist ein Zusammenschluss insbesondere dann möglich, wenn dadurch eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gewässerverunreinigung, vermieden oder verringert oder die Abwasserbeseitigung insgesamt wirtschaftlicher gestaltet werden kann. Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Wenn es aus Gründen des Allgemeinwohls erforderlich ist, können die Gemeinden die Aufgabe der Abwasserbeseitigung zusammen mit dem Satzungsrecht ortsnah auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auf rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, der der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedarf, übertragen. § 18 Abs. 1 und 3 bis 7 sowie die §§ 19 und 21 GkZ finden insoweit Anwendung. Die Körperschaft oder Anstalt wird im Umfang der ihr übertragenen Aufgaben abwasserbeseitigungspflichtig. § 18 Abs. 2 GkZ gilt mit der Maßgabe, dass den Gemeinden in der Vereinbarung ein Mitwirkungsrecht bei der Erfüllung der Aufgabe einzuräumen ist. Die Übertragung auf eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts darf nur befristet und widerruflich erfolgen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.