Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
§ 2b LWG 2008 – Bewirtschaftungsziele, Fristen
(zu §§ 25a bis 25d, 32c, 33a WHG) (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).
(1) Bis zum 22. Dezember 2015 sind zu erreichen
- 1.
bei den oberirdischen Gewässern ein guter ökologischer und chemischer Zustand (§ 25a Abs. 1 Nr. 2 WHG),
- 2.
bei künstlichen oder erheblich veränderten Gewässern ein gutes ökologisches Potential und ein guter chemischer Zustand (§ 25b Abs. 1 Nr. 2 WHG),
- 3.
beim Grundwasser ein guter mengenmäßiger und chemischer Zustand (§ 33a Abs. 1 Nr. 4 WHG),
- 4.
bei den Küstengewässern im Sinne von § 1b Abs. 3 Satz 2 WHG ein guter ökologischer und chemischer Zustand, im Übrigen ein guter chemischer Zustand (§ 32c WHG),
- 5.
bei den Schutzgebieten im Sinne von Artikel 6 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2000/60/EG alle in den Nummern 1 bis 4 genannten Ziele, sofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, nach denen die Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten.
§ 25d WHG bleibt unberührt.
(2) Die in Absatz 1 festgelegte Frist kann unter den in § 25c Abs. 2 und 3 WHG genannten Voraussetzungen höchstens zweimal um sechs Jahre verlängert werden. Lassen sich die Ziele aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb des verlängerten Zeitraumes erreichen, sind weitere Verlängerungen möglich.