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§ 2b LWG 2008
Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: LWG 2008,SH
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 2b LWG 2008 – Bewirtschaftungsziele, Fristen
(zu §§ 25a bis 25d, 32c, 33a WHG) (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).

(1) Bis zum 22. Dezember 2015 sind zu erreichen

  1. 1.

    bei den oberirdischen Gewässern ein guter ökologischer und chemischer Zustand (§ 25a Abs. 1 Nr. 2 WHG),

  2. 2.

    bei künstlichen oder erheblich veränderten Gewässern ein gutes ökologisches Potential und ein guter chemischer Zustand (§ 25b Abs. 1 Nr. 2 WHG),

  3. 3.

    beim Grundwasser ein guter mengenmäßiger und chemischer Zustand (§ 33a Abs. 1 Nr. 4 WHG),

  4. 4.

    bei den Küstengewässern im Sinne von § 1b Abs. 3 Satz 2 WHG ein guter ökologischer und chemischer Zustand, im Übrigen ein guter chemischer Zustand (§ 32c WHG),

  5. 5.

    bei den Schutzgebieten im Sinne von Artikel 6 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2000/60/EG alle in den Nummern 1 bis 4 genannten Ziele, sofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, nach denen die Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten.

§ 25d WHG bleibt unberührt.

(2) Die in Absatz 1 festgelegte Frist kann unter den in § 25c Abs. 2 und 3 WHG genannten Voraussetzungen höchstens zweimal um sechs Jahre verlängert werden. Lassen sich die Ziele aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb des verlängerten Zeitraumes erreichen, sind weitere Verlängerungen möglich.