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§ 21 LWG 2008
Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Besondere Vorschriften → Titel 1 – Erlaubnisfreie Benutzungen

Titel: Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: LWG 2008,SH
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 21 LWG 2008 – Erlaubnisfreie Benutzungen
(zu §§ 25, 43, 46 Abs. 3 WHG(1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).

(1) Eine Erlaubnis, eine gehobene Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich für Benutzungen

  1. 1.

    der oberirdischen Gewässer

    1. a)

      durch das Einleiten von Grund- und Quellwasser sowie Niederschlagswasser im Rahmen der Anforderungen nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 bis 4,

    2. b)

      durch das Einbringen von Stoffen für Zwecke der Fischerei im Rahmen der Anforderungen nach § 14 Abs. 2 Nr. 5,

  2. 2.

    der Küstengewässer

    1. a)

      durch das Einleiten oder Einbringen von Stoffen oder Geräten im Rahmen der guten fachlichen Praxis der Fischerei, soweit es sich nicht um intensive Fischzucht handelt und keine signifikanten nachteiligen Veränderungen seiner Eigenschaften zu erwarten sind,

    2. b)

      durch das Einleiten von Grund- und Quellwasser,

    3. c)

      durch das Einleiten von Niederschlagswasser von

      1. aa)

        reinen Wohngrundstücken und Flächen mit hinsichtlich der Niederschlagswasserbelastung vergleichbarer Nutzung und

      2. bb)

        anderen Flächen in reinen und allgemeinen Wohngebieten bis zu einer befestigten Fläche von 5.000 m2,

    4. d)

      durch das Einbringen und Einleiten von Stoffen von Schiffen aus, sofern dies durch den Betrieb der Schiffe verursacht und durch internationale oder supranationale Vorschriften zugelassen ist,

    5. e)

      durch das Einbringen von Urnen unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 des Bestattungsgesetzes vom 4. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 70), geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 56),

  3. 3.

    des Grundwassers

    1. a)

      durch das Einleiten von Niederschlagswasser mittels Versickerung über eine belebte Bodenzone von

      1. aa)

        reinen Wohngrundstücken und Flächen mit hinsichtlich der Niederschlagswasserbelastung vergleichbarer Nutzung und

      2. bb)

        anderen Flächen in reinen und allgemeinen Wohngebieten bis zu einer befestigten Fläche von 1.000 m2,

      3. cc)
    2. b)

      durch das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für Zwecke des nicht gewerblichen Gartenbaus.

Das Einleiten von Niederschlagswasser nach Nummer 3 Buchst. a darf nur außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten und außerhalb von Altlasten, altlastverdächtigen Flächen, Flächen mit schädlicher Bodenveränderung und Verdachtsflächen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), erfolgen.

(2) Die Wasserbehörde kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchst. a Anordnungen zum Schutz der oberirdischen Gewässer treffen. Gleiches gilt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 Buchst. a zum Schutz des Grundwassers.