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§ 145 LWG 2008
Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Sechzehnter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: LWG 2008,SH
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 145 LWG 2008 – Alte Rechte und alte Befugnisse
(zu § 15 WHG(1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).

(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich für Benutzungen nach § 15 Abs. 1 WHG, wenn bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßige Anlagen für ihre Ausübung vorhanden sind. Sind vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Rechte mit einer Ausführungsfrist für die Erstellung der Anlagen verbunden, so bedarf es keiner Erlaubnis oder Bewilligung, wenn innerhalb dieser Frist rechtmäßige Anlagen erstellt werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist nach Maßgabe des bisherigen Rechts zulässig.

(2) Inhalt und Umfang alter Rechte und alter Befugnisse bestimmen sich, soweit sie auf einem besonderen Titel beruhen, nach diesem, im Übrigen nach bisherigem Recht.

(3) Die Wasserbehörde kann Inhalt und Umfang alter Rechte und alter Befugnisse von Amts wegen oder auf Antrag für den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes feststellen. Rechte Dritter werden von der Feststellung nicht berührt.