Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 124 LWG 2008
Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zwölfter Teil – Zuständigkeit, Verfahren → Abschnitt IV – Andere Verfahren

Titel: Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: LWG 2008,SH
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 124 LWG 2008 – Verfahren zur Festsetzung von Wasserschutz-, Heilquellenschutz- und Überschwemmungsgebieten
(zu §§ 51 Abs. 1, 53 Abs. 4 und § 76 Abs. 2 WHG(1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).

(1) Vor dem Erlass einer Verordnung nach §§ 51 Abs. 1, 53 Abs. 4, § 76 Abs. 2 WHG oder § 57 Abs. 2 dieses Gesetzes holt die oberste Wasserbehörde die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird.

(2) Auf Veranlassung der obersten Wasserbehörde ist der Verordnungsentwurf mit den zugehörigen Unterlagen (Karten, Gutachten, Beschreibungen) in den Städten, amtsfreien Gemeinden und Ämtern, die im voraussichtlichen Geltungsbereich der Verordnung liegen, einen Monat zur Einsicht auszulegen. Jede oder jeder, deren oder dessen Belange durch die geplante Verordnung voraussichtlich berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der obersten Wasserbehörde, der Stadt, der amtsfreien Gemeinde oder dem Amt Anregungen vorbringen oder Bedenken gegen den Verordnungsentwurf erheben.

(3) Die Städte, amtsfreien Gemeinden und Ämter, in denen der Verordnungsentwurf und die Unterlagen auszulegen sind, haben die Auslegung mindestens eine Woche vorher örtlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

  1. 1.

    wo und in welchem Zeitraum der Verordnungsentwurf zur Einsicht ausgelegt ist,

  2. 2.

    dass etwaige Anregungen und Bedenken bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind und

  3. 3.

    dass bei Ausbleiben von Personen, die Anregungen vorgebracht oder Bedenken erhoben haben, in dem Erörterungstermin auch ohne sie verhandelt werden kann und verspätete Anregungen und Bedenken bei der Erörterung und Entscheidung unberücksichtigt bleiben können.

Darüber hinaus ist in der Bekanntmachung der räumliche Geltungsbereich der geplanten Verordnung und die Einteilung in Schutzzonen grob zu beschreiben. Bei Überschwemmungsgebieten reicht es aus, wenn der räumliche Geltungsbereich aus einer Karte im Maßstab 1:5.000 ersichtlich ist.

(4) Wird durch eine spätere Änderung des Verordnungsentwurfes das Gebiet einer anderen Gemeinde nicht nur unerheblich betroffen oder wird der Verordnungsentwurf in seinen Grundzügen verändert, so ist das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 zu wiederholen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn eine Verordnung nur unwesentlich geändert oder dem geltenden Recht angepasst werden soll.

(6) Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Verordnungsentwurf einzusehen.

(7) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 Satz 2 hat die oberste Wasserbehörde die rechtzeitig vorgebrachten Anregungen oder Bedenken gegen das Vorhaben und die Stellungnahmen der Behörden mit dem Träger der Wasserversorgung, den Behörden sowie den Personen, die Anregungen vorgebracht oder Bedenken erhoben haben, zu erörtern. Die oberste Wasserbehörde kann auch verspätet vorgebrachte Anregungen und Bedenken erörtern. Die Behörden, der Träger der Wasserversorgung und diejenigen, die Anregungen vorgebracht oder Bedenken erhoben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen.

(8) In dem Verfahren zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten nach § 76 Abs. 2 WHG oder § 57 Abs. 2 dieses Gesetzes ist auch die Öffentlichkeit zu beteiligen. Der betroffenen Öffentlichkeit wird im Rahmen der Auslegung nach Absatz 2 Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Auf eine Auslegung kann abweichend von Absatz 6 nicht verzichtet werden. Ein Erörterungstermin nach Absatz 7 ist mindestens eine Woche vorher örtlich bekannt zu machen.