Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Zwölfter Teil – Zuständigkeit, Verfahren → Abschnitt II – Koordiniertes Verfahren
§ 118f LWG 2008 – Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).
(1) Sofern eine Gewässerbenutzung oder eine Indirekteinleitung nach § 118a oder die Festlegung der Emissionsbegrenzungen nach § 118d erhebliche nachteilige Auswirkungen in einem anderen Staat haben kann oder ein Staat, der möglicherweise davon erheblich berührt wird, ein entsprechendes Ersuchen stellt, unterrichtet die zuständige Behörde die von dem anderen Staat benannten Behörden spätestens mit der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 118e. Für das Verfahren der grenzüberschreitenden Behördenbeteiligung gilt § 11a der 9. BImSchV entsprechend.
(2) Die zuständige Behörde hat darauf hinzuwirken, dass das Vorhaben in dem anderen Staat bekannt gemacht und dabei angegeben wird, bei welcher Behörde Einwendungen erhoben werden können. Die in dem anderen Staat ansässigen Personen sind im Hinblick auf ihre weitere Beteiligung am Verfahren Inländern gleichgestellt.