Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 118c LWG 2008
Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zwölfter Teil – Zuständigkeit, Verfahren → Abschnitt II – Koordiniertes Verfahren

Titel: Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: LWG 2008,SH
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 118c LWG 2008 – Mindestinhalt der Erlaubnis oder Genehmigung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).

Die Erlaubnis oder die Genehmigung hat mindestens Regelungen zu enthalten über

  1. 1.

    die Verpflichtung der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers zur Überwachung der Gewässerbenutzung und der Indirekteinleitung,

  2. 2.

    die Methode und die Häufigkeit von Messungen sowie das Bewertungsverfahren,

  3. 3.

    die Vorlage der Ergebnisse der durchzuführenden Überwachung,

  4. 4.

    Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit.

Die in Satz 1 geregelten Mindestinhalte sind unter Berücksichtigung der Regelungen über die Selbstüberwachung festzulegen.