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§ 111 LWG 2008
Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zwölfter Teil – Zuständigkeit, Verfahren → Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: LWG 2008,SH
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 111 LWG 2008 – Antrag, Schriftform (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).

(1) Anträge, über die die Wasserbehörden zu entscheiden haben, sind mit den zur Beurteilung erforderlichen Plänen (Zeichnungen, Nachweisungen und Beschreibungen) einzureichen. Schriftstücke, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, sind als solche zu kennzeichnen und getrennt von den übrigen Unterlagen vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit dies ohne Preisgabe des Geheimnisses möglich ist, so ausführlich dargestellt sein, dass Dritte beurteilen können, ob und in welchem Umfange sie von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen werden können.

(2) Werden Benutzungen ohne die erforderliche Erlaubnis oder Bewilligung ausgeübt, Gewässer, Deiche oder Anlagen ohne die erforderliche Planfeststellung, Genehmigung, Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung ausgebaut, errichtet, geändert, angebaut oder betrieben, kann die Wasserbehörde verlangen, dass ein Antrag gestellt und die erforderlichen Pläne vorgelegt werden.

(3) Die oberste Wasserbehörde kann durch Verordnung je nach Art der wasserbehördlichen Entscheidung Vorschriften erlassen über Form, Umfang, Inhalt und Anzahl der beizubringenden Pläne, Anträge, Anzeigen, Bescheinigungen, Gutachten und Beschreibungen. Dabei kann auch geregelt werden, welche der Unterlagen von fachkundigen Personen oder von Sachverständigen erstellt oder unterzeichnet sein müssen.

(4) Offensichtlich unzulässige Anträge und mangelhafte Anträge, die die Antragstellerin oder der Antragsteller innerhalb einer ihr oder ihm gesetzten angemessenen Frist nicht ergänzt, können ohne weitere Verfahren zurückgewiesen werden.

(5) Entscheidungen der Wasserbehörden sind schriftlich zu erlassen, sofern es sich nicht um vorläufige Regelungen oder um Anordnungen bei Gefahr im Verzuge handelt.