Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 102 LWG 2008
Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zehnter Teil – Zwangsrechte

Titel: Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: LWG 2008,SH
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 102 LWG 2008 – Entschädigung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).

(1) In den Fällen der §§ 97 bis 100 ist die oder der Betroffene voll in Geld zu entschädigen.

(2) Zur Entschädigung ist die Unternehmerin oder der Unternehmer oder die Mitbenutzerin oder der Mitbenutzer verpflichtet. Sie oder er hat der oder dem Betroffenen auf Verlangen Sicherheit zu leisten. Das Land und die Gemeinden (Gemeindeverbände) sind von der Sicherheitsleistung befreit.

(3) In den Fällen der §§ 97 bis 99 kann die oder der Betroffene verlangen, dass die Unternehmerin oder der Unternehmer anstelle des Benutzungsrechtes das Eigentum an dem für die Anlage nötigen Grund und Boden gegen volle Entschädigung erwirbt.