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§ 70 LwAnpG
Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
Bundesrecht

10. Abschnitt – Schlussbestimmungen

Titel: Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LwAnpG
Gliederungs-Nr.: VI-1
Normtyp: Gesetz

§ 70 LwAnpG – Ausführungsbestimmung

(1) Umwandlungen nach diesem Gesetz berühren nicht etwaige Ansprüche auf Restitution oder Entschädigung wegen Enteignung oder enteignungsgleichen Eingriffen.

(2) In-Kraft-Treten

(3) Die zuständige oberste Landesbehörde kann, sofern ihr Anhaltspunkte für ein gesetzwidriges Verhalten bei der Geschäftsführung der LPG vorliegen, deren Geschäftsführung prüfen. Zu diesem Zweck hat sie insbesondere das Recht, mündliche und schriftliche Berichte zu verlangen, Geschäftsakten und andere Unterlagen anzufordern sowie an Ort und Stelle Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen; hierzu kann sie sich von ihr bestellter geeigneter Prüfer bedienen.

(4) Die Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und andere sozialistische Genossenschaften sowie ihre Rechtsnachfolger sind verpflichtet, in ihrem Besitz befindliche Urkunden über die Zuweisung des Nutzungsrechts an genossenschaftlich genutztem Boden an Bürger zum Bau von Eigenheimen oder von anderen persönlichen Bedürfnissen dienenden Gebäuden gemäß § 291 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik an das Grundbuchamt abzugeben, in dessen Bezirk das betroffene Grundstück liegt. Das Grundbuchamt nimmt die Urkunde zu den Grundakten des Gebäudegrundbuchs oder, wenn ein solches nicht angelegt ist, zu denen des Grundstücks.