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§ 68 LwAnpG
Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
Bundesrecht

10. Abschnitt – Schlussbestimmungen

Titel: Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LwAnpG
Gliederungs-Nr.: VI-1
Normtyp: Gesetz

§ 68 LwAnpG – Anwendung auf andere Genossenschaften

Das vorliegende Gesetz ist auf gärtnerische Genossenschaften sowie andere auf der Grundlage des LPG-Gesetzes gebildete Genossenschaften entsprechend anzuwenden.