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§ 66a LwAnpG
Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
Bundesrecht

9. Abschnitt – Gerichtliches Verfahren in Landwirtschaftssachen

Titel: Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LwAnpG
Gliederungs-Nr.: VI-1
Normtyp: Gesetz

§ 66a LwAnpG – Schiedsgericht; Schiedsverfahren

(1) Die Einsetzung eines Schiedsgerichts zur Entscheidung über Ansprüche nach § 28 Abs. 2 und 3, § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 2, §§ 38, 42 Abs. 2, §§ 44 und 51a erfolgt auf Grund eines Schiedsvertrags zwischen den Parteien. Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgerichtliche Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025 bis 1065 der Zivilprozessordnung Anwendung. Die Vorschriften dieses Abschnitts bleiben im Übrigen unberührt.

(2) Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen jede Partei einen ernennt. Der Vorsitzende, der die Befähigung zum Richteramt oder zum Berufsrichter haben oder zugelassener Rechtsanwalt oder Notar sein muss, wird von den Beisitzern ernannt.