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§ 58 LwAnpG
Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
Bundesrecht

8. Abschnitt – Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse

Titel: Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LwAnpG
Gliederungs-Nr.: VI-1
Normtyp: Gesetz

§ 58 LwAnpG – Landabfindung

(1) Jeder Teilnehmer muss für die von ihm abzutretenden Grundstücke durch Land vom gleichen Wert abgefunden werden. Die Landabfindung soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Lage seinen alten Grundstücken entsprechen.

(2) Ein Teilnehmer kann mit seiner Zustimmung statt in Land überwiegend oder vollständig in Geld abgefunden werden.