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§ 46 LwAnpG
Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
Bundesrecht

6. Abschnitt – Ausscheiden aus einer LPG

Titel: Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LwAnpG
Gliederungs-Nr.: VI-1
Normtyp: Gesetz

§ 46 LwAnpG – Eigentumstausch

(1) Ist der LPG die Rückgabe der eingebrachten Flächen aus objektiven, wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich, so kann das ausscheidende Mitglied verlangen, dass ihm statt der eingebrachten Flächen solche übereignet werden, die in wirtschaftlich zumutbarer Entfernung von der Hofstelle, räumlich beieinander und an Wirtschaftswegen liegen sowie nach Art, Größe und Bonität den eingebrachten Flächen entsprechen. Das Verfahren für den Grundstückstausch richtet sich nach Abschnitt 8.

(2) Kommt eine Einigung über die Tauschfläche nicht zu Stande, ist ein Bodenordnungsverfahren nach § 56 durchzuführen. Bis zum Abschluss des Verfahrens hat die LPG dem ausscheidenden Mitglied andere gleichwertige Flächen zur Verfügung zu stellen.