Gesetze

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§ 43a LwAnpG
Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
Bundesrecht

6. Abschnitt – Ausscheiden aus einer LPG

Titel: Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LwAnpG
Gliederungs-Nr.: VI-1
Normtyp: Gesetz

§ 43a LwAnpG – Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Die zur strukturellen Anpassung erforderlichen Kündigungen werden nach Maßgabe des Kündigungsrechts vom Vorstand der LPG ausgesprochen. Die Mitgliedschaft wird durch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht beendet.