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§ 41 LwAnpG
Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
Bundesrecht

5. Abschnitt – Auflösung einer LPG

Titel: Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LwAnpG
Gliederungs-Nr.: VI-1
Normtyp: Gesetz

§ 41 LwAnpG – Zulässigkeit der Auflösung

Eine LPG kann durch Beschluss ihrer Mitglieder aufgelöst werden. Der Beschluss kann nur in der Vollversammlung gefasst werden. § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.