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§ 39 LwAnpG
Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
Bundesrecht

4. Abschnitt – Umwandlung von kooperativen Einrichtungen durch Formwechsel

Titel: Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LwAnpG
Gliederungs-Nr.: VI-1
Normtyp: Gesetz

§ 39 LwAnpG – Zulässigkeit des Formwechsels

(1) Eine kooperative Einrichtung, die juristische Person ist, kann durch Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft, eine Personengesellschaft (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) oder eine Kapitalgesellschaft (Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft) umgewandelt werden.

(2) Für den Formwechsel ist ein Beschluss der Trägerbetriebe der kooperativen Einrichtung (Umwandlungsbeschluss) erforderlich. Der Beschluss kann nur in einer Bevollmächtigtenversammlung gefasst werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen der Trägerbetriebe der kooperativen Einrichtung.