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§ 38a LwAnpG
Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
Bundesrecht

3. Abschnitt – Umwandlung von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften durch Formwechsel

Titel: Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LwAnpG
Gliederungs-Nr.: VI-1
Normtyp: Gesetz

§ 38a LwAnpG – Umwandlung eingetragener Genossenschaften

Eine eingetragene Genossenschaft, die durch formwechselnde Umwandlung einer LPG entstanden ist, kann durch erneuten Formwechsel in eine rechtsfähige Personengesellschaft umgewandelt werden; für die Umwandlung gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.