§ 25 LwAnpG
Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
Bundesrecht
3. Abschnitt – Umwandlung von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften durch Formwechsel
§ 25 LwAnpG – Umwandlungsbeschluss
(1) Für den Formwechsel ist ein Beschluss der Mitglieder der LPG (Umwandlungsbeschluss) erforderlich. Der Beschluss kann nur in einer Vollversammlung gefasst werden.
(2) § 7 Abs. 2 und 3 gilt für den Umwandlungsbeschluss entsprechend.