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§ 25 LwAnpG
Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
Bundesrecht

3. Abschnitt – Umwandlung von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften durch Formwechsel

Titel: Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LwAnpG
Gliederungs-Nr.: VI-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 LwAnpG – Umwandlungsbeschluss

(1) Für den Formwechsel ist ein Beschluss der Mitglieder der LPG (Umwandlungsbeschluss) erforderlich. Der Beschluss kann nur in einer Vollversammlung gefasst werden.

(2) § 7 Abs. 2 und 3 gilt für den Umwandlungsbeschluss entsprechend.