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§ 19 LwAnpG
Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
Bundesrecht

2. Abschnitt – Teilung und ZusammenSchluss von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften

Titel: Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LwAnpG
Gliederungs-Nr.: VI-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 LwAnpG – Anmeldung des Zusammenschlusses

Die Vorstände der am Zusammenschluss beteiligten LPG haben diesen zur Eintragung in das Register des Sitzes ihres Unternehmens anzumelden. Der Vorstand der übernehmenden LPG ist berechtigt, den Zusammenschluss auch zur Eintragung in das Register des Sitzes der übertragenden LPG anzumelden.