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§ 5 LWaldG
Landeswaldgesetz (LWaldG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Rechte und Pflichten der Waldbesitzenden → Abschnitt 1 – Grundprinzipien der Forstwirtschaft

Titel: Landeswaldgesetz (LWaldG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 LWaldG – Ordnungsgemäße Forstwirtschaft

(1) Ordnungsgemäße Forstwirtschaft ist forstwirtschaftliche Bodennutzung, die nach den gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft und den bewährten Regeln der forstlichen Praxis den Wald nutzt, verjüngt, pflegt und schützt. Sie erfordert zur dauernden Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit und zur Erhaltung des Lebensraumes einer artenreichen Pflanzen- und Tierwelt:

  1. 1.
    Aufbau und Erhaltung biologisch gesunder und stabiler Wälder und Waldränder,
  2. 2.
    Sicherung und Steigerung der nachhaltigen Holzproduktion nach Menge und Güte,
  3. 3.
    unverzügliche Wiederaufforstung unbestockter oder unvollständig bestockter Waldflächen durch Naturverjüngung, Pflanzung oder Saat, Vorwälder sowie plangemäße natürliche Sukzession,
  4. 4.
    Wahl standortgerechter Baumarten und Förderung der natürlichen Verjüngung,
  5. 5.
    bedarfsgerechte Walderschließung unter größtmöglicher Schonung von Boden, Bestand und Landschaft,
  6. 6.
    Anwendung von bestands- und bodenschonenden Techniken,
  7. 7.
    grundsätzlichen Verzicht auf Pflanzenschutzmittel,
  8. 8.
    Hinwirken auf Wilddichten, die das waldbauliche Betriebsziel grundsätzlich ohne Maßnahmen, zur Wildschadensverhütung erreichen lassen.

Verboten sind:

  1. 1.
    Kahlschläge über 0,5 Hektar; dies gilt nicht für gleichaltrige Reinbestände bis zu 2 Hektar, die wegen der wirtschaftlichen Situation des Betriebes oder aus waldbaulichen Gründen genutzt werden; die Räumung von Waldbeständen auf Grund von Brand und Naturereignissen sowie auf Grund von Übervermehrung von Pflanzen und Tieren ist kein Kahlschlag,
  2. 2.
    vorzeitige forstwirtschaftliche Nutzung von Nadelbaumbeständen unter 50 Jahren sowie von Laubbaumbeständen unter 80 Jahren außer Pappel-, Edellaubbaum-, Weiden- und sonstigen Weichholzlaubbaumbeständen,
  3. 3.
    die Absenkung des Bestockungsgrades auf unter 0,4 (zuwachsmindernde Lichtstellung); dies gilt nicht für Verjüngungsphasen von Waldbeständen.

(2) Bei der Umsetzung der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft sollen die Forstbehörden auf den Einsatz der besonders gut geeigneten Verfahren der naturnahen Waldbewirtschaftung im Körperschafts- und Privatwald hinwirken.

(3) Nebennutzungen im Wald dürfen nur so ausgeübt werden, dass die Wirkungen des Waldes und seine ordnungsgemäße, nachhaltige Bewirtschaftung nicht gefährdet werden.