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§ 31 LWaldG
Landeswaldgesetz (LWaldG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 7 – Besondere Bestimmungen für den Staats-, Körperschafts- und Privatwald

Titel: Landeswaldgesetz (LWaldG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 LWaldG – Privatwald

(1) Die Forstämter fördern den Privatwald und die forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse durch Beratung. Auf Wunsch leitet das Forstamt die Waldbesitzenden bei den Betriebsarbeiten an und unterstützt sie bei der Holzvermarktung und der Beschaffung von Saatgut und Pflanzmaterial. Diese Leistungen sind kostenfrei.

(2) Das Forstamt wirkt auf Wunsch der Waldbesitzenden fallweise oder ständig bei der Waldbewirtschaftung mit. Für diese Mitwirkung sind Gebühren zu entrichten, die das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Landesgebührenrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung festlegt.