§ 29 LWaldG
Landeswaldgesetz (LWaldG)
Landeswaldgesetz (LWaldG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 7 – Besondere Bestimmungen für den Staats-, Körperschafts- und Privatwald
§ 29 LWaldG – Wirtschaftsplan für den Körperschaftswald
Das Forstamt stellt den Wirtschaftsplan nach den Zielsetzungen, Bedürfnissen und Wünschen im Rahmen des Betriebsplanes der Körperschaft auf. Die Körperschaft beschließt über den Wirtschaftsplan als Bestandteil ihres Haushaltsplanes. Im Falle einer Haushaltssatzung für zwei Haushaltsjahre sind in den Haushaltsplan des zweiten Haushaltsjahres die summarischen Ansätze des Wirtschaftsplanes des ersten Haushaltsjahres einzustellen. Abweichungen vom beschlossenen Wirtschaftsplan sind nur im Einvernehmen mit der Körperschaft zulässig.