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§ 18 LWaldG
Landeswaldgesetz (LWaldG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 5 – Geschützte Waldgebiete

Titel: Landeswaldgesetz (LWaldG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 LWaldG – Biotopschutzwald

(1) Biotopschutzwald ist Wald, der dem Schutz und der Erhaltung von seltenen Waldgesellschaften dient; hiervon ausgenommen sind Biotope im Wald, die nach § 30 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 15 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes geschützt sind.

(2) Die Pflege von Biotopschutzwald, von nach § 30 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 15 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes geschützten Biotopen im Wald sowie von auf Grund des Landesnaturschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen besonders geschützten Waldflächen erfolgt unbeschadet der besonderen Schutzzweckbestimmungen im Rahmen der Bewirtschaftung des Waldes, im Privatwald gegen Erstattung der dafür erforderlichen zusätzlichen Kosten.

(3) Für den Biotopschutzwald werden der Schutzgegenstand, die räumliche Abgrenzung, der Schutzzweck, die zur Verwirklichung des Schutzzweckes erforderlichen Ge- und Verbote sowie die Bewirtschaftungsgrundsätze in der Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 1 bestimmt und von der oberen Forstbehörde ortsüblich bekannt gemacht.