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§ 12 LWaldG
Landeswaldgesetz (LWaldG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Forstliche Rahmenplanung, Erhaltung des Waldes

Titel: Landeswaldgesetz (LWaldG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 LWaldG – Forstliche Rahmenplanung

(1) Zur Sicherung der für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen forstlichen Grundlagen werden forstliche Beiträge zum Landesentwicklungsprogramm und zu den regionalen Raumordnungsplänen erstellt. Sie erfüllen die Funktionen der forstlichen Rahmenpläne und dienen der Ordnung und Verbesserung der Forststruktur.

(2) Die forstlichen Beiträge enthalten eine Darstellung

  1. 1.
    des Waldzustandes,
  2. 2.
    der Wirkungen des Waldes,
  3. 3.
    der raumbedeutsamen waldbezogenen Ziele,
  4. 4.
    der forstlichen Vorrangflächen,
  5. 5.
    der Zielbereiche für Waldmehrung und Offenhaltung der Landschaft und
  6. 6.
    der Maßnahmenplanung.

(3) Die Angaben und Zielvorstellungen erstellt für das Landesentwicklungsprogramm die oberste Forstbehörde, für die regionalen Raumordnungspläne die obere Forstbehörde unter Beachtung der Aufgaben und Grundsätze nach § 6 des Bundeswaldgesetzes.