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§ 9 LWaldG
Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes,

Titel: Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790.13
Normtyp: Gesetz

§ 9 LWaldG – Erstaufforstung

(1) Die Erstaufforstung von Flächen bedarf der Genehmigung der Forstbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Erfordernisse der Raumordnung, der Landesplanung, des Naturschutzes oder der Landschaftspflege der Erstaufforstung entgegenstehen oder erhebliche Nachteile für die benachbarten Grundstücke zu erwarten sind und den Erfordernissen nicht durch Auflagen entsprochen werden kann. Naturschutz-, Landwirtschafts- und Regionalplanungsbehörden sind anzuhören.

(2) Wurde eine Erstaufforstung ohne Genehmigung durchgeführt oder begonnen, kann die Forstbehörde deren unverzügliche Beseitigung anordnen.