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§ 38 LWaldG
Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 8 – Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldvorschriften

Titel: Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790.13
Normtyp: Gesetz

§ 38 LWaldG – Bußgeldvorschriften

Ordnungswidrigkeiten nach § 37 Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und Ordnungswidrigkeiten nach § 37 Abs. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.