§ 38 LWaldG
Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG)
Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 8 – Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldvorschriften
§ 38 LWaldG – Bußgeldvorschriften
Ordnungswidrigkeiten nach § 37 Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und Ordnungswidrigkeiten nach § 37 Abs. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.