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§ 36 LWaldG
Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 7 – Organisation und Aufgaben der Forstverwaltung

Titel: Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790.13
Normtyp: Gesetz

§ 36 LWaldG – Forstaufsicht

Die örtlich zuständigen Forstbehörden üben die Forstaufsicht über den Wald aller Waldeigentumsarten aus. Die Forstaufsicht umfasst die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Einhaltung anderer, auf die Erhaltung und Pflege des Waldes und die Abwehr von Waldschäden gerichteter Vorschriften.