Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 32 LWaldG
Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 6 – Betreten, Nutzen und Schutz der freien Landschaft

Titel: Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790.13
Normtyp: Gesetz

§ 32 LWaldG – Zuständige Behörden

(1) Zuständige Behörden für die Aufgaben nach diesem Teil sind

  1. 1.

    für Feldflächen die Gemeinden und

  2. 2.

    für Waldflächen die Forstbehörden.

Für die Aufgaben nach § 30 Abs. 1 und 3 sind die Gemeinden zuständig.

(2) Die Aufgaben werden im übertragenen Wirkungskreis wahrgenommen. Soweit die Kosten nicht durch Gebühren und Auslagenerstattung gedeckt sind, sind sie durch die Zuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz abgegolten.

(3) Die Fachaufsicht für Aufgaben nach diesem Teil bestimmt sich nach § 86 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für forstliche Angelegenheiten zuständige Ministerium. § 90 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt findet entsprechend Anwendung.