Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 31 LWaldG
Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 6 – Betreten, Nutzen und Schutz der freien Landschaft

Titel: Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790.13
Normtyp: Gesetz

§ 31 LWaldG – Forstschutz

(1) Der Forstschutz umfasst die Aufgabe der Gefahrenabwehr im Wald nach diesem Teil des Gesetzes.

(2) Der Forstschutz obliegt neben den Forstbehörden den nach Absatz 3 bestätigten Forstaufsehern.

(3) Personen sind von der oberen Forstbehörde als Forstaufseher zu bestätigen, wenn sie

  1. 1.

    die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,

  2. 2.

    die Befähigung für die Laufbahn des Forstdienstes der Laufbahngruppe 2 haben,

  3. 3.

    die für den Forstschutz erforderlichen Kenntnisse besitzen und

  4. 4.

    eine schriftliche Bestellung durch den Grundbesitzer als Forstaufseher für ein bestimmtes Waldgebiet beibringen.

Von der Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 2 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die fachliche Eignung auf andere Weise nachgewiesen wird.

(4) Bestätigte Forstaufseher haben innerhalb ihres Dienstbezirkes bei der Ausübung des Forstschutzes die Rechte und Pflichten von Verwaltungsvollzugsbeamten. Dies stellt keine Ermächtigung im Sinne des § 58 Abs. 8 Satz 2 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt dar. Bestätigte Forstaufseher können von der Forstbehörde zur Erteilung von Verwarnungen im Sinne der §§ 56 und 57 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für rechtswidrige Handlungen, die eine Ordnungswidrigkeit nach § 37 darstellen, ermächtigt werden.