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§ 24 LWaldG
Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 6 – Betreten, Nutzen und Schutz der freien Landschaft

Titel: Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790.13
Normtyp: Gesetz

§ 24 LWaldG – Befahren

(1) Das Befahren der freien Landschaft mit Kraftfahrzeugen ist außer in den Fällen des Absatzes 3 verboten.

(2) Das Befahren der freien Landschaft mit Fahrrädern, Krankenfahrstühlen oder Fahrzeugen ohne Motorkraft ist außer in den Fällen des Absatzes 3 nur auf Wegen gestattet. Dabei ist auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen.

(3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten nicht für:

  1. 1.

    Personen mit Genehmigung der zuständigen Behörde oder mit vorheriger Zustimmung des Grundeigentümers oder des Nutzungsberechtigten, jedoch nicht zu motorsportlichen Zwecken,

  2. 2.

    Personen im Rahmen der befugten Jagdausübung,

  3. 3.

    Beschäftigte der unmittelbaren und mittelbaren Verwaltung sowie Personen, die im Auftrag der Verwaltung tätig werden, soweit das Befahren zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Die zuständige Behörde kann die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 1 erteilen, wenn

  1. 1.

    bei Abwägung die Interessen der Antragstellenden diejenigen der Grundbesitzer überwiegen,

  2. 2.

    die Antragstellenden gewährleisten, dass sie den Grundbesitzern entstehende Nachteile ausgleichen, und

  3. 3.

    öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

Eine Anhörung kann unterbleiben, wenn die Grundbesitzer unbekannt sind oder die Anhörung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre.