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§ 23 LWaldG
Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 6 – Betreten, Nutzen und Schutz der freien Landschaft

Titel: Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790.13
Normtyp: Gesetz

§ 23 LWaldG – Begehen

(1) Das Recht auf Begehen der freien Landschaft schließt das Skifahren, Rodeln, Klettern, Spielen sowie ähnliche Betätigungen zu Fuß ein.

(2) Das Begehen der freien Landschaft außer zum Zwecke der Erholung sowie das Begehen von

  1. 1.

    eingefriedeten Grundstücken,

  2. 2.

    Forstkulturen,

  3. 3.

    Äckern in der Zeit zwischen dem Beginn der Aussaat und dem Ende der Ernte,

  4. 4.

    Wiesen während der Brut- und Setzzeit und Weiden während der Aufwuchs- oder Weidezeit,

  5. 5.

    land- und gartenbauwirtschaftlichen Dauerkulturen einschließlich Rebflächen und Baumschulen oder

  6. 6.

    land-, fischerei-, forst-, jagd- oder gartenbauwirtschaftlichen Einrichtungen

ist nur mit vorheriger Zustimmung des Grundeigentümers oder des Nutzungsberechtigten zulässig. Beschäftigte der unmittelbaren und mittelbaren Verwaltung sowie Personen, die im Auftrag der Verwaltung tätig werden, dürfen nach Information des Grundeigentümers oder des Nutzungsberechtigten die in Satz 1 Nrn. 2 bis 5 genannten Flächen und Einrichtungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben begehen. Dazu reicht eine ortsübliche öffentliche Bekanntmachung.