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§ 19 LWaldG
Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 5 – Besonders geschützte Waldgebiete

Titel: Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790.13
Normtyp: Gesetz

§ 19 LWaldG – Naturwaldzellen

(1) Naturwaldzellen dienen der Erhaltung, Entwicklung und Erforschung weitgehend natürlicher oder naturnaher Waldökosysteme. Sie sollen sich ungelenkt ohne wirtschaftsbestimmte Einflüsse entwickeln.

(2) Die obere Forstbehörde wird ermächtigt, Wald durch Verordnung zu Naturwaldzellen zu erklären. In der Verordnung sind die Ziele der Unterschutzstellung sowie die für deren Umsetzung erforderlichen Maßnahmen darzustellen.

(3) Im Privat- und Körperschaftswald kann Wald nur mit Zustimmung des Waldbesitzers zur Naturwaldzelle erklärt werden.