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§ 12 LWaldG
Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes,

Titel: Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790.13
Normtyp: Gesetz

§ 12 LWaldG – Forstnutzungsrechte und forstliche Nebennutzungen

(1) Forstnutzungsrechte sind dingliche Rechte auf wiederkehrende Entnahmen oder wiederkehrende Lieferungen von Walderzeugnissen, die aufgrund privaten Rechts zugunsten Dritter oder des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks an einem Grundstück bestehen.

(2) Forstnutzungsrechte dürfen weder neu bestellt noch erweitert werden. Sie erlöschen, wenn sie nach dem 19. April 1994 30 Jahre lang nicht ausgeübt wurden. Satz 2 gilt nicht für Rechte aus Erb-, Pacht- und Grundstücksverträgen, wenn diese Rechte grundbuchrechtlich abgesichert sind.

(3) Forstliche Nebennutzungen sind alle Nutzungen des Waldes einschließlich des Waldbodens mit Ausnahme von Holz. Sie dürfen nur so ausgeübt werden, dass die ordnungsgemäße Bewirtschaftung nicht gefährdet wird.

(4) Streu- und Grasnutzungen sowie Waldweide sind verboten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch - die Forstbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.