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§ 46 LWaldG
Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt VII – Förderung der Forstwirtschaft, Entschädigung

Titel: Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-2
Normtyp: Gesetz

§ 46 LWaldG – Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse

(1) Gemäß den §§ 15 bis 40 des Bundeswaldgesetzes können zur Förderung der Forstwirtschaft forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse gebildet werden.

(2) Die Forstbehörden unterstützen die Bildung dieser Zusammenschlüsse; diese sollen bei öffentlichen Fördermaßnahmen berücksichtigt werden.