§ 46 LWaldG
Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt VII – Förderung der Forstwirtschaft, Entschädigung
§ 46 LWaldG – Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
(1) Gemäß den §§ 15 bis 40 des Bundeswaldgesetzes können zur Förderung der Forstwirtschaft forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse gebildet werden.
(2) Die Forstbehörden unterstützen die Bildung dieser Zusammenschlüsse; diese sollen bei öffentlichen Fördermaßnahmen berücksichtigt werden.