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§ 34 LWaldG
Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt V – Organisation und Aufgaben der Landesforstverwaltung

Titel: Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-2
Normtyp: Gesetz

§ 34 LWaldG – Aufgaben der Forstbehörden, Gefahrenabwehr

(1) Die Forstbehörden überwachen die Erfüllung der nach den forstrechtlichen Vorschriften bestehenden Verpflichtungen und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtungen und zur Sicherung der Funktionen des Waldes. Sie haben in Erfüllung ihrer Aufgaben die Befugnisse von Sonderordnungsbehörden. Die Bediensteten und Beauftragten der Forstbehörden sind befugt, den Wald zu befahren und zu betreten. Die Waldbesitzer haben die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsichtnahme in ihre Unterlagen zu ermöglichen.

(2) Die Forstbehörden haben die ihnen nach diesem Gesetz und sonstigen Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Hierzu gehören

  1. 1.

    die Verwaltung und Bewirtschaftung des Landeswaldes,

  2. 2.

    die Beratung, Betreuung und Förderung für die Waldeigentumsarten des Privat- und Körperschaftswaldes,

  3. 3.

    die Durchführung von Maßnahmen zum Schutz des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft,

  4. 4.

    die forstliche Rahmenplanung und weitere Planungen zur Waidentwicklung,

  5. 5.

    die Durchführung der sich aus dem Jagdrecht ergebenden Aufgaben, insbesondere die Jagdnutzung in den Eigenjagdbezirken des Landes und der Landesforstanstalt sowie die Vertretung des Landes in den Jagdgenossenschaften,

  6. 6.

    die Wahrnehmung des Naturschutzes im Wald,

  7. 7.

    abweichend von § 34 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes die Entgegennahme von Anzeigen, sofern es sich um Projekte im Wald handelt,

  8. 8.

    die Bildung für nachhaltige Entwicklung und die Waldpädagogik,

  9. 9.

    die Durchführung eines forstlichen Forschungs- und Versuchswesens zur Bereitstellung wissenschaftlicher Grundlagen für eine den regionalen Verhältnissen gerecht werdende und den Zielsetzungen des § 11 Absatz 6 sowie § 12 entsprechende, ordnungsgemäße und zukunftsorientierte Forstwirtschaft,

  10. 10.

    die Durchführung eines Wildwirkungsmonitorings im Wald.