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§ 28 LWaldG
Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt IV – Verhalten im Wald

Titel: Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-2
Normtyp: Gesetz

§ 28 LWaldG – Betreten des Waldes

(1) Jedermann darf den Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Fahren mit dem Rollstuhl steht dem Betreten gleich. Für das Betreten des Waldes darf kein Entgelt erhoben werden.

(2) Nicht gestattet ist das Betreten von

  1. 1.

    Forstkulturen und Jungwüchsen bis zu einer Höhe von vier Metern,

  2. 2.

    Pflanzgärten und Wildäckern,

  3. 3.

    Waldflächen und Waldwegen, auf denen Holz eingeschlagen, bearbeitet oder bewegt wird oder auf denen sonstige Waldarbeiten durchgeführt werden,

  4. 4.

    sonstigen forstbetrieblichen, jagdlichen oder fischereiwirtschaftlichen Einrichtungen,

  5. 5.

    forstbehördlich gesperrten Waldflächen und Waldwegen.

(3) Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung Anderer nicht beeinträchtigt wird. Die Waldbesitzer haften insbesondere nicht für

  1. 1.

    natur- oder waldtypische Gefahren durch Bäume oder durch den Zustand von Wegen, unabhängig von der Kennzeichnung,

  2. 2.

    aus der Bewirtschaftung der Flächen entstehende typische Gefahren,

  3. 3.

    Gefahren, die dadurch entstehen, dass

    1. a)

      Wald in der Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis einer Stunde vor Sonnenaufgang (Nachtzeit) betreten wird,

    2. b)

      bei der Ausübung von Betretungsrechten sonstige schlechte Sichtverhältnisse nicht berücksichtigt werden,

  4. 4.

    Gefahren außerhalb von Wegen, die

    1. a)

      natur- oder waldtypisch sind oder

    2. b)

      durch Eingriffe in den Wald oder durch den Zustand von Anlagen entstehen, insbesondere durch Bodenerkundungsschächte, Gruben und Rohrdurchlässe.

Die Haftung der Waldbesitzer ist nicht nach Satz 3 Nummer 2 oder 4 Buchstabe b ausgeschlossen, wenn die Schädigung von Personen, die den Wald betreten, von Waldbesitzern vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird.

(4) Das Fahren mit Kraftfahrzeugen aller Art ist außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege nur dem Waldbesitzer, seinen Beauftragten und den hierzu gesetzlich Befugten sowie den Jagdausübungsberechtigten und ihren Beauftragten gestattet. Die Forstbehörde kann Dritten auf Antrag das Befahren von Straßen und Wegen genehmigen. Dabei sind die schutzwürdigen Interessen des Waldbesitzers zu wahren.

(5) Das Fahren mit Fahrrädern ohne Motorantrieb sowie elektromotorunterstützten Fahrrädern bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 25 Kilometern pro Stunde ist nur auf Waldwegen und privaten Straßen im Wald auf eigene Gefahr gestattet, soweit sie nicht behördlich oder nach § 30 Absatz 1 gesperrt sind.

(6) Das Reiten und das Fahren mit Gespannen im Wald sind auf besonders zur Verfügung gestellten und gekennzeichneten Wegen und Plätzen gestattet und erfolgen auf eigene Gefahr. Dafür müssen die Landkreise und die Gemeinden im Einvernehmen mit der Forstbehörde geeignete Wege ausweisen und kennzeichnen, die mit den Reitwegen außerhalb des Waldes Verbindung haben. Die Interessen der Waldbesitzer und des Pferdesports sowie der Pferdezucht sind dabei angemessen zu berücksichtigen. Darüber hinaus kann der Waldbesitzer das Reiten und das Fahren mit Gespannen auf eigenen Wegen gestatten. Das gilt nicht für ausgewiesene Rad- und Wanderwege sowie Sport- und Lehrpfade. Diese dürfen grundsätzlich nicht als Reitwege ausgewiesen werden. Die Bewirtschaftung der Wälder und die Erholung anderer Waldbesucher dürfen durch das Reiten und das Fahren mit Gespannen nicht erheblich beeinträchtigt werden.

(7) Die individuelle Ausübung von Sportarten ist unter Beachtung des Absatzes 3 auf Waldwegen gestattet. Organisierte Sportveranstaltungen, auch reitsportliche Veranstaltungen, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Forstbehörde im Einverständnis mit den Waldbesitzern. Für den Motorsport im Wald findet § 29 Absatz 5 Anwendung.

(8) Anlage und Kennzeichnung von besitzüberschreitenden Rad- und Wanderwegen bedürfen der Genehmigung der Forstbehörde. Die Interessen der Waldbesitzer sind angemessen zu berücksichtigen.