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§ 26 LWaldG
Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt III – Erhaltung, Bewirtschaftung, Schutz und Vermehrung des Waldes

Titel: Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-2
Normtyp: Gesetz

§ 26 LWaldG – Vorkaufsrecht des Landes

(1) Das Land hat ein Vorkaufsrecht an einem Grundstück, das ganz oder teilweise im oder am landeseigenen Wald liegt. Als Grundlage für die Prüfung der Ausübung des Vorkaufsrechtes veröffentlicht die oberste Forstbehörde eine Flächenkulisse. Bei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in der veröffentlichten Flächenkulisse aufgeführten Grundstücken wird das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt.

(2) Das Vorkaufsrecht des Landes wird durch Verwaltungsakt der obersten Forstbehörde gegenüber dem Veräußerer ausgeübt.

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn der Kauf der Verbesserung der Waldstruktur oder der Sicherung der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes dient. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechtes ist der Verwendungszweck gemäß Satz 1 anzugeben. Das Land darf sein Vorkaufsrecht nicht ausüben, wenn das Grundstück an einen Familienangehörigen nach § 8 Nummer 2 des Grundstücksverkehrsgesetzes verkauft wird.

(4) Das Vorkaufsrecht des Landes bedarf nicht der Eintragung im Grundbuch. Es geht rechtsgeschäftlichen Vorkaufsrechten im Rang vor und tritt hinter öffentlich-rechtlichen Vorkaufsrechten aufgrund Bundesrechts zurück. Die §§ 463 bis 469, 471, 1098 Absatz 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend.

(5) Das Land kann das Vorkaufsrecht zu Gunsten einer anderen Person des öffentlichen Rechts ausüben. In diesem Fall besteht das Vorkaufsrecht, wenn das Grundstück ganz oder teilweise im oder am Wald dieser Person liegt und auf deren Antrag durch die oberste Forstbehörde im Verzeichnis nach Absatz 1 veröffentlicht wurde. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.