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§ 12 LWaldG
Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt III – Erhaltung, Bewirtschaftung, Schutz und Vermehrung des Waldes

Titel: Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-2
Normtyp: Gesetz

§ 12 LWaldG – Bewirtschaftung des Waldes

(1) Im Rahmen seiner Verpflichtung zu einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft hat der Waldbesitzer insbesondere

  1. 1.

    den Boden und die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten sowie ein flächiges Befahren des Waldes zu vermeiden,

  2. 2.

    bei der Erschließung des Waldes denkmalschützende Belange und Gesichtspunkte der Landschafts-, Boden- und Bestandeserhaltung zu beachten sowie ein den forstwirtschaftlichen und naturschutzfachlichen Belangen und an die Waldbrandvorsorge angepasstes Wegesystem zu unterhalten,

  3. 3.

    die nachhaltige Holzproduktion und die Erhaltung des Waldes als Lebensraum einer artenreichen Pflanzen- und Tierwelt zu sichern,

  4. 4.

    Verjüngungsmaßnahmen mit standortgerechten und geeigneten Baumarten vorzunehmen und bevorzugt Mischbestände zu begründen,

  5. 5.

    Forstkulturen und Naturverjüngungen ausreichend zu ergänzen, zu pflegen und zu schützen,

  6. 6.

    Kahlhiebe hiebsunreifer Bestände oder auf größeren Flächen zu vermeiden,

  7. 7.

    auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln möglichst zu verzichten und weitgehend den biologischen Waldschutz anzuwenden,

  8. 8.

    der naturnahen Gestaltung sowie Pflege der Waldränder besondere Aufmerksamkeit zu widmen,

  9. 9.

    möglichst biogene Schmier- und Kraftstoffe bei maschinellen Arbeiten im Wald einzusetzen,

  10. 10.

    auf Wilddichten hinzuwirken, die eine natürliche Verjüngung der vorkommenden Hauptbaumarten ermöglichen,

  11. 11.

    Alt- und Totholz zu belassen, sofern eine wirtschaftliche Nutzung nicht vorgesehen ist,

  12. 12.

    den natürlichen Wasserhaushalt zu berücksichtigen und Entwässerungen zu vermeiden,

  13. 13.

    die Anforderungen der Richtlinie 92/43/EWG und die Anforderungen der Richtlinie 2009/147/EG in den Natura 2000-Gebieten zu beachten.

(2) Maßnahmen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft gemäß Absatz 1 sind nicht Eingriffe im Sinne des Naturschutzrechts.